Aktuelle Einreiseregeln – für einen guten Schulstart
Der Schulstart steht bevor. Daher hier nochmals der Hinweis auf die geltenden Einreisebestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
- Personen ab 6 Jahren müssen bei Einreise über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (max. 48 Stunden alt bei Einreise) verfügen. Wer sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss bei Einreise über einen PCR-Testnachweis verfügen.
- Wenn Sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich bereits vor der Einreise, im Einreiseportal der Bundesrepublik registrieren und die Bestätigung mitführen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort ständig aufzuhalten (Quarantäne).
Hier finden Sie eine Liste der Hochrisiko- und Virusvariantengebiete.
Bei Hochrisikogebieten dauert die Quarantänezeit grundsätzlich 10 Tage. Wenn Sie einen Impf- oder Genesenennachweis übermitteln, endet die Quarantäne vorzeitig im Zeitpunkt der Übermittlung. Gleiches gilt im Fall der Übermittlung eines Testnachweises, die Testung darf jedoch frühestens fünf Tage nach der Einreise durchgeführt werden, sodass die Quarantäne in diesem Fall mindestens 5 Tage dauert. Für Personen unter 6 Jahren endet die Quarantäne automatisch mit Ablauf des 5. Tages nach der Einreise. Bei Virusvariantengebieten dauert die Quarantänezeit grundsätzlich 14 Tage. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne besteht in diesem Fall (auch für geimpfte und genesene Personen) nicht.
- Bitte kontaktieren Sie unverzüglich das für Sie zuständige Gesundheitsamt oder Ihren Arzt, wenn bei Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach Einreise typische Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten.
Und hier eine Zusammenstellung „Corona-Infektionen im eigenen Umfeld: Aktuelle rechtliche Bestimmungen und Verhaltensweisen“