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Freie Schulen sind eine von der Verfassung erwünschte Alternative zu den staatlichen Schulen.
Die katholischen Schulen finanzieren sich aus staatlichen Mitteln, Zuschüssen des Erzbistums Hamburg sowie aus dem einkommensabhängigen Schulgeld, das Sie als Eltern zahlen.
Mit dem 1. August 2023 ist eine Schulgeldreform in Kraft getreten. Sie beinhaltet eine neue Schulgeldtabelle sowie die Anpassung der Schulgeldordnung, die die Schulgelderhebung sowie das Antragsverfahren regelt (Online-Antrag auf Geschwisterbonus, Ermäßigung des Schulgeldes).
Schulgeldtabelle mit monatlichem Zahlbetrag (gültig ab 1.8.2023)*
Stufe | Jahreseinkommen (brutto) | Kind 1 | Kind 2 | Kind 3** |
---|---|---|---|---|
1 (auf Antrag) | bis 25.000 € | 10 € | - | - |
2 (auf Antrag) | 25.001 – 35.000 € | 20 € | 14 € | - |
3 (auf Antrag) | 35.001 – 45.000 € | 48 € | 34 € | - |
4 (auf Antrag) | 45.001 – 55.000 € | 72 € | 50 € | - |
5 (auf Antrag) | 55.001 – 75.000 € | 96 € | 67 € | - |
6 (auf Antrag) | 75.001 – 100.000 € | 120 € | 84 € | - |
Schulgeld | 135 € | 95 € | - |
Zur Info: Die Einkommensstufen werden in 2023 neu benannt und sortiert, beginnend mit Stufe 1 statt bisher Stufe 6.
** weitere Kinder werden auf Antrag befreit.
Das Schulgeld beträgt 135 Euro. Ermäßigung / Geschwisterbonus (siehe hellgrau unterlegte Felder) NUR AUF ANTRAG!
- Die neue Schulgeldtabelle sieht weiterhin eine soziale Staffelung durch Zuschüsse vor: Zukünftig gibt es neben dem Schulgeld ohne Zuschuss/Geschwisterbonus sechs Einkommensstufen, in denen das von den Eltern zu zahlende Schulgeld (Zahlbetrag) in unterschiedlicher Höhe durch den Schulträger bezuschusst und ggf. durch einen Geschwisterbonus ergänzt wird.
- Das Schulgeld wird angehoben. Es gilt grundsätzlich für alle sorgeberechtigten Vertragspartner_innen, sofern kein Zuschuss/Geschwisterbonus beantragt und gewährt wird.
- Der Zahlbetrag wird für die sorgeberechtigten Vertragspartner_innen, die einen entsprechenden Antrag an den Schulträger richten, durch einen am Haushaltseinkommen bemessenen Zuschuss reduziert und ggf. durch einen Geschwisterbonus ergänzt.
- In der ersten Stufe gewährt der Schulträger auf Antrag der sorgeberechtigten Vertragspartner_innen für das zweite Kind sowie weitere Kinder einen Geschwisterbonus von 100 %.
- Ab der zweiten Stufe gewährt der Schulträger auf Antrag der sorgeberechtigten Vertragspartner_innen für das zweite Kind einen Geschwisterbonus von 30 %, für dritte und weitere Kinder einen Geschwisterbonus von 100 %.
- Um Zuschüsse und Geschwisterboni auch zukünftig nach dem Solidaritätsprinzip gewähren zu können, sieht die Schulgeldreform eine jährliche Antrags- und Nachweispflicht vor. Sie wird in der neuen Schulgeldordnung berücksichtigt und gilt für alle Vertragspartner_innen, die Zuschüsse bzw. Boni beantragt haben.
- Für Schulgeldzahler_innen, deren Kinder eine von Schließung betroffene Schule besuchen, ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Für sie gilt weiterhin die derzeit gültige Schulgeldtabelle.
- Die Schulgeldreform tritt zum 1. August 2023 in Kraft.
- Die Um Kostensteigerungen auszugleichen, behält sich der Schulträger eine Anpassung der Schulgeldhöhe (auch in den Einkommensstufen) alle drei Jahre um 5 % vor.
Sie haben Fragen zum Schulgeld?
Dann schreiben Sie uns gern – oder rufen Sie uns an:
Schulgeld.kseh@erzbistum-hamburg.org
Infoline Schulgeld: (040) 37 86 36-50
Fragen zum Schulgeld richten Sie bitte ausschließlich an unsere Schulgeldhotline,
Telefon (040) 37 86 36-50, zu folgenden Sprechzeiten:
Mo-Fr 09:00-11:30 Uhr
Mo-Do 14:00-15:30 Uhr
oder gern per Mail an: Schulgeld.kseh@erzbistum-hamburg.org