Masernschutzgesetz: Jetzt Impfschutz nachweisen!

Masernschutzgesetz: Jetzt Impfschutz nachweisen!

Bereits am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Hierdurch wird unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit dem Ziel einer Ausrottung der Masern geändert. Dies soll durch eine flächendeckende Impfpflicht sowohl für Kinder und Jugendliche in Gemeinschaftseinrichtungen, als auch für die an Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen erreicht werden.

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind solche Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Konkret bedeutet das: Alle Kinder und Jugendlichen, die in einer Hamburger Schule betreut werden (sollen), müssen den Masernimpfschutz nachweisen – bzw. eine Immunität oder medizinische Kontraindikation (Person kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden).

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  1. Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz (Person wurde geimpft)
    » durch einen Impfpass bzw. eine Impfdokumentation
  2. Nachweis über eine bestehende Immunität gegen Masern (Person hatte in der Vergangenheit die Masern)
    » durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung
  3. Nachweis einer Kontraindikation (Person kann aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden)
    » durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung
  4. Sollte einer der obigen Nachweise bereits bei einer anderen staatlichen Stelle vorgelegen haben, so reicht eine
    » schriftliche Bestätigung eben dieser Stelle.

Der Nachweis ist im Original oder in beglaubigter Kopie im Schulbüro vorzulegen. Nicht beglaubigte Fotokopien sowie Faxkopien oder Scans genügen nicht und werden nicht anerkannt!

Hinweis: Die katholischen Schulen werden sich mit den Sorgeberechtigten aller Schülerinnen und Schüler der katholischen Schulen in Verbindung setzen und die entsprechenden Fristen zur Vorlage des Nachweises kommunizieren.

Soweit der erforderliche Impfschutz nicht nachgewiesen wird, muss seitens der Schule unverzüglich eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Dabei sind die gemäß § 2 Nr. 16 IfSG vorgeschriebenen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Da die Kinder / Jugendlichen der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, besuchen sie weiterhin die Schule. Das Gesundheitsamt ergreift in eigener Zuständigkeit jedoch ggf. gegenüber den Erziehungsberechtigten weitere Maßnahmen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass für die Angebote und Leistungen der Gemeinschaftseinrichtungen / Schulen, die nicht der Schulpflicht unterliegen (bspw. Angebote im Rahmen der GBS, GTS oder das Mittagessen) bei fehlendem Impfschutz ein Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 gilt!

Unsere Bitte an alle Sorgeberechtigten: Helfen Sie mit, das Masernschutzgesetz umzusetzen – zur Gesunderhaltung aller.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und stehen Ihnen für Fragen gern zur Verfügung:

Abteilung Schule und Hochschule

Lena Graf
Leitung Schulfinanzierung
Tel. 040 – 37 86 36 – 35
graf@erzbistum-hamburg.de

Christian Vettin
Kaufm. Leitung
Tel. 040 – 37 86 36 – 13
vettin@erzbistum-hamburg.de